
- Version
- Download 1
- Dateigrösse 185 kB
- Datei-Anzahl 1
- Erstellungsdatum 25. November 2021
- Zuletzt aktualisiert 25. November 2021
Corona Ampel: Rot
Sollte sich ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf Stufe 4 (rot) der Corona-Warnkarte befinden, so gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen:
Stufe 4 - rot
Maßnahmen ab dem 24. November 2021:
- Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum anzuordnen: innen bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten; außen bis zu 10 Personen unabhängig von der Haushaltsanzahl; private Zusammenkünfte in Gaststätten sowie gewerblich organisiert mit max. 30 Personen. Bei diesen Beschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
- Die Landkreise und kreisfreien Städte haben Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen unter freiem Himmel oder mehr als 2.500 Personen in geschlossenen Räumen zu untersagen.
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen
- Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien in Innenbereichen
- vereinsbasierter Sport, auch für Personen unter 18 Jahren in Innenbereichen
Sollte sich ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen auf Stufe 4 (rot) der Corona-Warnkarte befinden und droht dort eine Überlastung des Gesundheitssystems, so stellt die zuständige Gesundheitsbehörde diese Situation fest und kann folgende Schließungen/Verbote bekannt geben:
- Kinos, Theater, Konzerthäuser, Opern, kulturelle Ausstellungen, Museen, Gedenkstätte und ähnliche Einrichtungen
- Probe und Auftritte von Chören und Musikensembles
- Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten, Freizeitparks, Zirkusse
- Volksfeste, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Einrichtungen (bspw. Weihnachtsmärkte)
- tourismusaffine Dienstleistungen
- Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeit, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
- Schwimm- und Spaßbäder
- Fitnessstudios, vereinsbasierter Sportbetrieb, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
- soziokulturelle Zentren
- sexuelle Dienstleistungen
- Zuschauer bei Profisportveranstaltungen
- Gastronomie (Bars, Cafés, Restaurants)
- private Zusammenkünfte außerhalb der Häuslichkeit (gewerblich organisiert und in Gaststätten)
- Veranstaltungen mit Publikumsverkehr