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- Erstellungsdatum 25. November 2021
- Zuletzt aktualisiert 25. November 2021
Corona Ampel: Orange
Sollte sich ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf Stufe 3 (orange) der Corona-Warnkarte befinden, so gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen:.
Stufe 3 - orange
Maßnahmen ab dem 24. November 2021:
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Im Freien besteht überall dort die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wo der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann oder kein Sitzplatzkonzept vorliegt.
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen, auch für Personen unter 18 Jahren
- Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
- vereinsbasierter Sport, auch für Personen unter 18 Jahren
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- Innenbereiche in der Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés)
- Innenbereiche körpernaher Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
- Innenbereiche folgender Freizeitbereiche (Theater, Konzerte, Opern, Museen, kulturelle Ausstellungen, Gedenkstätte, Bibliotheken, Archive, Chöre und Musikensembles, Freizeitparks, Zirkusse, Zoos, Tier- und Vogelparks)
- Innenbereiche von Unterkünften, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingend sozialethischen Gründen erforderlich ist
- Innen- und Außenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen
- Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitaktivitäten, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
- Innenbereiche folgender Sportbereiche (Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen, vereinsbasierter Sport ab 18 Jahren)
- Innenbereiche von Jugend- und Musikkunstschulen ab 18 Jahren
- Zuschauer in Innen- und Außenbereichen im Profisportbereich
- Innenbereiche von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- Innenbereiche soziokulturelle Zentren
- Innen- und Außenbereiche von Messen
- sexuelle Dienstleistungen
- Innenbereiche gewerblich organisierter Zusammenkünfte (bspw. in Gaststätten)
- Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr
- weitergehende Maßnahme ab Stufe 3
- Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
- Verbot von Tanzveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr